Beitrittserklärung in pdf-Dokument
Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen " Togolesische Studierenden Union". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zwecke des Vereins sind hauptsächlich:
a. die gegenseitige Betreuung und Unterstützung aller in Deutschland ansässigen
togolesischen StudentInnen / Studierenden
b. der Zusammenhalt der Mitglieder in Notfällen ;
c. die Förderung der deutsch-togolesischen Völkerverständigung und die Unterrichtung der deutschen Öffentlichkeit über die politische, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung in Togo.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Durchführung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen;
b. die Beratung künftiger StudentInnen aus Togo;
c. die Zusammenarbeit mit den Universitäten und Behörden in Deutschland sowie mit der togolesischen Botschaft und den konsularischen Vertretungen in Deutschland.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist erst zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben jedoch keine Aufnahmegebühren. Die
Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme ausgennommen Ehrenmitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Sind dieser und sein Stellvertreter nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt der Vorstand nach Befragung der Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse alle mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9 und 10 entsprechend.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand gemäß §§26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
dem stellvertretenden Schriftführer bzw. der stellvertretenden Schriftführerin
dem Kassenwart bzw. der Kassenwarten
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten und eine Tagesordnung mitzuteilen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (der Vorstandsmitglieder).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters bzw. der Leiterin der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter bzw. von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären. (Alle Vorstandsmitglieder müssen möglichst vorher Bescheid wissen).
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende und zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an das SOS Kinderdorf in Togo.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung verabschiedet.
Berlin, den 26. März 2005
Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung geändert und verabschiedet.
Darmstadt, den 26. November 2005.